AGB

Allgemeine Dienstleistungs-, Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Regelungen

1.1. Vertragspartner sind die SWAN GmbH, (nachstehend „SWAN“ genannt) mit Sitz in Augsburg und der Geschäftspartner, gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet. SWAN erbringt ihre Dienstleistung grundsätzlich auf Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf-, Dienstleistungs- und Lieferungsverträge bezüglich der Erzeugnisse und Leistungen der SWAN. Entgegenstehende oder von diesen Dienstleistungs-, Verkaufs- und Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners werden ausdrücklich nicht anerkannt; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls die SWAN ausdrücklich in Schriftform der Geltung zustimmt.

1.3. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der SWAN ausdrücklich in Schrift- oder Textform bestätigt werden. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf der Schriftform. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner.

1.4. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur ungefähre Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Die SWAN behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden.

1.5. Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie die Vergütungs- und Zahlungsbedingungen für die SWAN werden durch gesonderte Vereinbarung, wie ein übermitteltes Angebot oder einen Dienstvertrag oder Werkvertrag, bestimmt. Die SWAN behält sich bei Herausnahme einzelner Teilleistungen eine Neukalkulation des Angebotspreises vor.

1.6. Die Angebote und darin enthaltene Beschreibungen der Lieferungen und Leistungen der SWAN sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. An spezifisch ausgearbeitete Angebote hält sich die SWAN entsprechend der konkreten Angabe im Angebot gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme durch Gegenzeichnung des Angebots bzw. Letztunterzeichnung der gesonderten Vereinbarung in Schrift- oder Textform zustande. Sollte die SWAN eine Bestellung vom Geschäftspartner erhalten, gilt der Vertrag erst durch Bestätigung in Schrift- oder Textform innerhalb von vier (4) Wochen gegenüber dem Geschäftspartner oder ersatzweise mit Beginn der Leistungsumsetzung oder Auslieferung als angenommen. Die vom Geschäftspartner erklärte Bestellung ist ein bindendes Angebot. Bei Änderungswünschen seitens des Geschäftspartners während der Vertragslaufzeit werden diese soweit möglich über Nachtragsangebote dargestellt, für die ebenfalls Schrift- oder Textform einzuhalten ist. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer bei der Preisangabe bzw. der Warenbezeichnung darf die SWAN nachträglich richtig zu stellen.

1.7. Der Geschäftspartner hat der SWAN alle für die beauftragten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zugänge (insbesondere VPN- und SAP-Zugänge) in betrieblich notwendigem Umfang bereitzustellen. Die verspätete oder nicht erbrachte Bereitstellung von Informationen und Zugängen können zu einer terminlichen Verzögerung oder Mehraufwand führen. Die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch den Geschäftspartner zu tragen.

1.8. Der Geschäftspartner setzt die SWAN rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung von Vorgängen und Umständen in Kenntnis, die erkennbar gravierende Auswirkungen betreffend die Ausführung des Vertragsverhältnisses von Bedeutung sein können.

1.9. Der Geschäftspartner wird alle notwendigen und vertragsrelevanten Daten, vollständig und wahrheitsgetreu angeben und relevante Änderungen an getroffenen Angaben zeitnah mitteilen.

1.10. Die SWAN ist jederzeit berechtigt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Wochen, zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Geschäftspartner in Schrift- oder Textformbekannt gegeben. Die Änderung gilt als angenommen, wenn der Geschäftspartner nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Bekanntgabe der Änderung widerspricht. Widerspricht der Geschäftspartner nicht, so werden die Änderungen entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Geschäftspartner hingegen fristgemäß, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt, an dem die Änderungen in Kraft treten sollen, unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Wochen unter Fortführung des Vertragsverhältnisses mit den bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen. Weitere Kündigungsrechte der Parteien bleiben hierbei unberührt.

1.11. SWAN ist berechtigt, redaktionelle Änderungen im Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen kontinuierlich vorzunehmen. Der Geschäftspartner verzichtet auf diesbezügliche Hinweisinformationen. Bei größeren textlichen Änderungen wird SWAN den Geschäftspartner vor Inkrafttreten der geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren.

§ 2 Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen

2.1. Bei individueller Vertragsgestaltung sind die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen aus dem jeweiligen Einzel- oder Dauervertragsvereinbarung vorranging. Im Übrigen wird auf nachstehendes ergänzend Bezug genommen.

2.2. Bei Dauervertragsvereinbarungen mit laufenden, kontinuierlichen Leistungserbringungen, wie beispielsweise bei Wartungs-, Rahmen- oder Serviceverträgen, beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf (12) Monate, soweit nichts anderes im Einzelvertrag geregelt ist. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei (3) Monate zum Laufzeitende. Die Laufzeit ungekündigter Verträge verlängert sich nach Vertragsablauf um weitere zwölf (12) Monate. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund wird dadurch nicht berührt.

2.3. Ist keine Vertragslaufzeit oder Kündigungsfrist zwischen den Parteien bestimmt, gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

3.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der SWAN gegen den Geschäftspartner deren Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Geschäftspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Geschäftspartner tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die SWAN ab. Die SWAN nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Geschäftspartner verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung im Rahmen eines zugesicherten Auskunftsanspruches zu nennen. Bei Be- oder Verarbeitung von der SWAN gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Geschäftspartner als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die SWAN auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Geschäftspartner auf das Eigentum der SWAN hinweisen und die SWAN unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Geschäftspartner.

3.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn die SWAN dies ausdrücklich in Schrift- oder Textform erklärt. Die SWAN behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.

§ 4 Lieferung und Leistungserbringung

4.1. Die Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Leistungserbringung gegenüber der SWAN, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch die SWAN verschuldet.

4.2. Liefer- und Leistungsfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass die SWAN eine Zusage in Schrift- oder Textform ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Vertragsannahme bzw. dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Geschäftspartners wie z.B. Leistung von Anzahlungen gem. § 6.4. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk der SWAN oder den von der SWAN beauftragten Partnern verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden der SWAN unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, Pandemien (insbesondere der Sars-CoV-2-Pandemie), behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte der SWAN aus Verzug des Geschäftspartners – um den Zeitraum, um den der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen/-termine befreit den Geschäftspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel vier (4) Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens der SWAN lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Der Geschäftspartner darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

4.3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von der SWAN nicht zurückgenommen. Der Geschäftspartner hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Herstellerwerk (Erfüllungsort) und mit zeitgleichem Gefahrübergang auf den Geschäftspartner, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager der SWAN der den von der SWAN beauftragten Partnern verlassen hat. Ein vom Geschäftspartner gewünschter Versand geschieht in seinem Namen und auf seine Kosten stets ab Herstellerwerk und ausschließlich auf die Gefahr des Geschäftspartners. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird von der SWAN nicht übernommen.

§ 6 Preise und Zahlungskonditionen

6.1. Sämtliche Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste verstehen sich in EURO (€) ab Werk zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn die Umsatzsteuer im Einzelfall nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde, sowie zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten. Vorrangig maßgeblich sind die in der Vertragsvereinbarung der SWAN genannten Preise. Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der Bestätigung in Schriftform.

6.2. Die SWAN behält sich das Recht vor, ihre Preise in dem Rahmen zu ändern, indem nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen aufgrund von „Tarifabschlüssen“ oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird die SWAN dem Geschäftspartner auf Verlangen nachweisen. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung und Leistungserbringung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Geschäftspartner zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot der SWAN genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und von der SWAN in Schrift- oder Textform bestätigt werden, Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Geschäftspartner als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

6.3. Soweit die Parteien keine feste Vergütung vereinbart haben oder die Leistungen nicht im Leistungsumfang enthalten sind, bemisst sich die Vergütung der SWAN nach Zeit und Aufwand. Es gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Stunden- oder Personen-Tagessätze, die dem Geschäftspartner vor Leistungsbeginn durch die SWAN bekannt gegeben werden. Sofern eine Bekanntgabe der Stunden- oder Personen-Tagessätze unterbleibt, ist die übliche Vergütung der Stunden- oder Personen-Tagessätze als vereinbart anzusehen.

6.4. Die SWAN ist zu jeder Zeit des Vertragsverhältnisses berechtigt Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen für Projektfortschritte zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit dieser Beträge ergibt sich aus dem Angebot, dem Umsetzungsfortschritt oder einer sonstigen zwischen den Parteien getroffenen einzelvertraglichen Vereinbarung. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht besteht, ist die SWAN berechtigt, für Teilleistungen angemessene Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.

6.5. Zusätzlich zu der vereinbarten Projektvergütung ist die SWAN berechtigt, entstandene Aufwendungen und Spesen, wie beispielsweise Reisekosten und Übernachtungskosten, gegen Vorlage geeigneter Nachweise zu verlangen, wenn dies nicht anders durch Angebot, Bestellung oder Vertrag geregelt ist.

6.6. Bei Dauervertragsverhältnissen mit laufender, kontinuierlicher Leistungserbringung ist die vereinbarte Vergütung mit Beginn der betriebsfähigen Bereitstellung für den jeweiligen Leistungszeitraum anteilig in wochenweisen oder monatweisen Abrechnungen zu zahlen. Die SWAN ist berechtigt, die Abrechnungszeiträume jederzeit anzupassen und neu zu bestimmen.

6.7. Sollte keine anderslautende Vereinbarung getroffen sein, wird die Zahlung der Leistung monatlich fällig. Die SWAN ist berechtigt, die Abrechnungszeiträume jederzeit anzupassen und neu zu bestimmen. Nutzungsabhängige Preise sind nach Erbringung der Leistung abrechenbar.

6.8. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung auf Rechnung. Rechnungen sind, soweit keine andere Leistungsfrist gesetzt, innerhalb dreißig (30) Tagen ohne Abzug zahlbar.

6.9. Ein Zahlungsverzug tritt mit dem Überschreiten der gesetzten Zahlungsfrist oder spätestens mit Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges behält sich die SWAN vor, Zinsen in Höhe von neun (9) Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu berechnen sowie Vorliegen eines größeren Verzugsschadens einen Verzugsschaden in der jeweiligen Höhe des Schadens zu verlangen. Sollte der Geschäftspartner bei laufenden Leistungen mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils von mehr als einem Monatsentgelt in Verzug sein, ist SWAN berechtigt, die Ausübung/Umsetzung der Leistung nach vorheriger Ankündigung fristlos einzustellen. Der Geschäftspartner bleibt in diesem Fall verpflichtet, das geschuldete Entgelt zu zahlen. Die SWAN behält sich zudem vor, in solchen Fällen ohne Einhaltung einer Frist das Vertragsverhältnis zu kündigen und entgangenen Gewinn sowie weiteren Schadensersatz vom Geschäftspartner unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen erstattet zu verlangen. Die SWAN ist ebenso berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn über das Vermögen des Geschäftspartners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.

6.10. Einwände gegen eine Rechnung hat der Geschäftspartner binnen vier (4) Wochen nach Zugang der Rechnung in Schrift- oder Textform bei SWAN geltend zu machen.

6.11. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer behält sich SWAN eine entsprechende Anpassung der Preise vor, ohne dass für den Geschäftspartner ein gesondertes Kündigungsrecht entsteht.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate gegenüber Unternehmern und beginnt nach Leistungserbringung, Abnahme der Leistung oder Inbetriebnahme der Lösung oder produktiver Nutzung des Gewerks. Gewährleistung besteht nur bis zum Ende der Gewährleistung für den ursprünglichen Leistungsgegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung vorgeht. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungspflichten. Zusicherungen von Eigenschaften und Garantien bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Erklärung der SWAN und der Bestätigung.

7.2. SWAN ist bei mangelhafter Lieferung oder Leistung zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der mangelhaften Ware unter Ausschluss anderer Ansprüche berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist die SWAN verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die mangelhaften Leistungen an die SWAN herauszugeben bzw. eine Abholung durch die SWAN zu zulassen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, hat der Geschäftspartner das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach drei (3) Versuchen als endgültig fehlgeschlagen. Für die Nachbesserung oder Ersatzleistung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Leistungsgegenstand.

7.3. Mängelansprüche bestehen grundsätzlich nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Nichtbeachtung von vorgeschriebener Wartungsintervallen oder nicht eingehaltenen Serviceintervallen, bei systemischer Abnutzung oder Beeinträchtigungen, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einfluss entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Für Leistungen, die die SWAN nicht selbst hergestellt hat, übernimmt die SWAN gegenüber Unternehmern nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher sie selber vom Hersteller oder Erbringer dieser Leistungen Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Geschäftspartner.

7.4. Technisch bedingte Änderungen der seitens der SWAN zu erbringenden Leistungen oder der Form, insbesondere auf Wunsch des Geschäftspartners hin, stellen keine Mängel dar, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen der SWAN für den Geschäftspartner zumutbar sind.

7.5. Die von der SWAN übernommene Gewährleistung erlischt, wenn an der seitens der SWAN erbrachten Leistung von eigener oder fremder Seite unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden oder durch Ergänzung und Modifikationen fremder Herkunft diese Leistungen verändert worden sind und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Aus den darauf entstehenden Folgen bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Nutzung oder Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.6. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere der Sars-CoV-2-Pandmie), die SWAN ihre Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat SWAN nicht zu vertreten.

7.7. Ist SWAN aufgrund einer Meldung tätig geworden, ohne dass der Geschäftspartner einen Mangel nachweist, kann die SWAN die Vergütung ihres Aufwands verlangen.

7.8. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung gegen die SWAN sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. SWAN haftet weiter bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in den Fällen zwingender Haftung nach dem ProdHaftG. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der SWAN.

7.9. Für die Wiederbeschaffung von Daten bei schuldhaftem Handeln durch SWAN gilt, dass SWAN nur insoweit haftet, soweit der Vertragspartner alle erforderlichen und zumutbaren Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus dem Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

7.10. SWAN haftet für einen von ihr zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 500.000 je Schadenereignis, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EUR 3.000.000 insgesamt über die vereinbarte Vertragslaufzeit. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

7.11. Der Geschäftspartner ist verpflichtet Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Leistung oder eventueller Transportschäden, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, gegenüber SWAN unverzüglich binnen einer (1) Woche, spätestens nach Entgegennahme der Leistung in Schrift- oder Textform zu melden. Mängel, die bei sorgfältigster Prüfung innerhalb vorstehender Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich binnen einer (1) Woche nach Entdeckung in Schrift- oder Textform anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die § 377 HGB und § 378 HGB unberührt.

7.11. Bei der Mängelbeseitigung hat der Geschäftspartner die SWAN im Rahmen der Zumutbarkeit zu unterstützen.

7.12. Soweit dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf von zwölf (12) Monaten.

7.13. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Ansprüche aus Folgeschäden (einschließlich Mangelfolgeschäden) wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, entgangene Nutzungen, Zinsverluste, Verluste von Informationen und Daten oder vertragliche Ansprüche Dritter.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

8.1. Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die zunächst als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Sachleistungsanspruch bestanden und sich später in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt haben.

8.2. Die SWAN ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber allen künftigen, auch bereits angenommenen Vertragsangeboten des Geschäftspartners geltend zu machen, wenn der Geschäftspartner seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nachkommt.

§ 9 Abtretungsverbot

9.1. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis darf der Geschäftspartner nur mit Zustimmung der SWAN abtreten.

9.2. Die Zustimmung der SWAN bedarf der Text- oder Schriftform.

§ 10 Urheberrecht und Geistes Eigentum

10.1. Das geistige Eigentum bzw. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, an dem von der SWAN entwickelten Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Mustern, Filmen, Erzeugnissen, digitalen Daten, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen, Fotos, Abbildungen, Logos und sonstigen Datensätzen etc. (nachfolgend: Arbeitsmaterialien) stehen ausschließlich der SWAN zu, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt. Der Geschäftspartner darf diese Arbeitsmaterialien nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, in der ein angemessenes Nutzungsentgelt festgelegt wird, nutzen.
10.2. Der Geschäftspartner haftet dafür, dass die von der SWAN nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellte Ware keine Rechte Dritter, insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte oder gewerblichen Schutzrechte verletzt. Der Geschäftspartner verpflichtet sich hiermit, die SWAN auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen die SWAN wegen angeblicher oder tatsächlicher Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte geltend machen, sofern die SWAN die Ware nach den Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen des Geschäftspartners hergestellt haben.

10.3. Arbeitsmaterialien, die zur Herstellung der Ware erforderlich sind und die von der SWAN hergestellt worden sind, bleiben Eigentum der SWAN, auch wenn der Geschäftspartner sich finanziell an den Erstellungskosten beteiligt hat. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.

10.4. Vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterialien und Datensätze lagert und speichert die SWAN nur auf Risiko des Geschäftspartners. Die SWAN haftet nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und versichert diese Arbeitsmaterialien und Datensätze nur auf ausdrücklichen Wunsch des Geschäftspartners und nur auf seine Kosten. Sofern der Geschäftspartner diese Arbeitsmaterialien innerhalb eines (1) Jahres, bzw. die Datensätze innerhalb von drei (3) Jahren nach deren letzter Verwendung durch die SWAN nicht herausverlangt hat, ist die SWAN nach vorheriger Benachrichtigung des Geschäftspartners zu deren Vernichtung berechtigt.

10.5. Die Arbeitsmaterialien stellt die SWAN nur unter Wahrung von deren Eigentums- und Urheberrechten zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn die SWAN vorher ausdrücklich in Schriftform zustimmt.

§ 11 Datenschutz und Rechte des Geschäftspartners

11.1. SWAN beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz.

11.2. SWAN erhebt, speichert und verarbeitet die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Auftragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 (b) DSGVO.

11.3. Beim Besuch des Internetangebotes der SWAN werden die aktuell von dem PC des Geschäftspartners verwendete IP- Adresse, Datum und Uhrzeit, der Browsertyp und das Betriebssystem des PC sowie die vom Geschäftspartner betrachteten Seiten protokolliert. Rückschlüsse auf personenbezogene Daten sind damit jedoch nicht möglich und auch nicht beabsichtigt.

11.4. Der Geschäftspartner ist damit einverstanden, dass die SWAN entsprechende Bonitätsauskünfte über den Geschäftspartner im Zusammenhang mit der Bestellung von Waren einholt und auswertet. Die SWAN gibt im Übrigen die Daten des Geschäftspartners nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit die zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt die SWAN die Zahlungsdaten des Geschäftspartners an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.

11.5. Jede Leistungserbringung erfolgt auf Basis der aktuellen Datenschutzgesetze. Der Geschäftspartner ist für die Verarbeitung von Daten in seinem Bereich selbst datenschutzrechtlich verantwortlich.

11.6. Wenn ein Zugriff der SWAN auf personenbezogene Daten in Geschäftspartnersystemen nicht ausgeschlossen werden kann, wird die SWAN ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Sie wird diese Daten nur zur Vertragsdurchführung erheben, verarbeiten und nutzen. SWAN wird Weisungen des Geschäftspartners für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Geschäftspartner trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung.

11.7. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die im Rahmen der Geschäftsbindung anfallenden Informationen, Daten und Dokumente nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren, es sei denn die SWAN ist hierzu gesetzlich verpflichtet oder der Geschäftspartner hat vorher ausdrücklich eingewilligt.

11.8. SWAN ist berechtigt, von den überlassenen Dateien und Unterlagen Arbeitskopien zu erstellen. Sämtliche überlassenen Daten, Unterlagen und sonstigen Gegenstände, sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Geschäftspartner auf Wunsch herauszugeben oder auf Wunsch von den IT-Systemen zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

11.9. Personenbezogene Daten, die der Geschäftspartner an die SWAN über dessen Website, dessen Webshop, Online-Verkaufs-Portale, Soziale Medien wie z.B. Facebook oder Instagram, mitgeteilt hat, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem diese Daten an die SWAN anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre betragen.

11.10. Sollte der Geschäftspartner mit der Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, kann der Geschäftspartner die erklärte Einwilligung jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist in Schriftform an die SWAN zu richten (SWAN GmbH, Annastraße 3, 86150 Augsburg, Deutschland). Dann wird die SWAN im Rahmen der technischen Möglichkeiten bzw. verfügbaren Technologien die Löschung, Korrektur oder Sperrung der personenbezogenen Daten innerhalb eines Monats veranlassen. Auf Anfrage in Schriftform erhält der Geschäftspartner unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die SWAN über den Geschäftspartner gespeichert hat, deren Verarbeitung und deren Nutzung. Der Geschäftspartner kann in Schriftform gegenüber der SWAN die Berichtigung oder Vervollständigung von unvollständigen personenbezogenen Daten verlangen. Der Geschäftspartner kann in Schriftform auch die Löschung von entsprechenden personenbezogenen Daten verlangen. Der Geschäftspartner hat das Recht, sich bezüglich des Umgangs mit seinen personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren.

§ 12 Schriftform, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

12.1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu Dokumentationszwecken der Zustimmung in Schrift- oder Textform beider Parteien.

12.2. Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der gesonderten Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Vereinbarung am nächsten kommt.

12.3. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.4. Ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist ausgeschlossen.

12.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 86150 Augsburg, Deutschland.

12.6. Vertragssprache ist Deutsch. Etwaige Übersetzungen von Vertragsvereinbarungen in andere Sprachen dienen lediglich der Unterstützung und sind nicht zur Auslegung der Vertragsvereinbarung heranzuziehen. Die Deutsche Sprache gilt für die Auslegung von Texten als auch für die Vertragssprache an sich.

12.7. Für alle Lieferungen und Leistungen sowie die Ausführung von eventueller Mängelbeseitigung gilt ausdrücklich 86150 Augsburg als Erfüllungsort.